Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen. Das gilt laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) auch dann, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind.
Ein Verbraucher mit Wohnsitz in Nürnberg buchte bei der FTI Touristik GmbH, einem Reiseveranstalter mit Sitz in München, eine Auslandsreise. Da er meint, über die Einreisebestimmungen und die erforderlichen Visa nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein, verklagte er FTI Touristik beim Amtsgericht (AG) Nürnberg auf Schadensersatz.
Die FTI Touristik macht geltend, das AG Nürnberg sei örtlich unzuständig. Die Brüssel-Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sei in Fällen, in denen Reisender und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig seien, nicht anwendbar.
Dem tritt der vom AG Nürnberg angerufene EuGH entgegen. Die Brüssel-Ia-Verordnung bei Auslandsreisen sei auch dann anwendbar, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Der aufgrund des ausländischen Reisziels bestehende Auslandsbezug genüge für die Anwendbarkeit der Verordnung.
Diese bestimme bei Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner nicht nur die internationale Zuständigkeit. Sie bestimme auch die örtliche Zuständigkeit. Sie lege nämlich unmittelbar fest, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dadurch sei gewährleistet, dass die schwächere Partei – der Verbraucher – die stärkere vor einem für sie leicht erreichbaren Gericht verklagen kann.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 29.07.2024, C-774/22