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Das auf Mord lautende Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz im Fall des ausländerfeindlichen Brandanschlags 1991 in Saarlouis ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen des Generalbundesanwalts, des Angeklagten und vierer Nebenkläger verworfen.

Nach den vom OLG getroffenen Feststellungen setzte der Angeklagte in der Nacht des 19.09.1991 ein Asylbewerberheim in Saarlouis in Brand, um dieses unbrauchbar zu machen und die von ihm als Ausländer verachteten Bewohner zu vertreiben. Von den sich insgesamt 21 in dem Haus befindenden Menschen verstarb einer aufgrund erlittener Verbrennungen, die anderen Personen konnten sich letztlich aus dem Haus retten. Das OLG hat sich die Überzeugung gebildet, dass der Angeklagte in Bezug auf acht sich in einem beleuchteten Zimmer in Nähe des Haupteingangs aufhaltenden Personen davon ausgegangen sei, diese würden sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Insofern hat es keinen Tötungsvorsatz angenommen und den Angeklagten nicht wegen zu dem sonstigen Urteilsausspruch hinzutretender Delikte verurteilt.

Das OLG verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und mit zwölf tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes und der versuchten besonders schweren Brandstiftung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten.

Der Generalbundesanwalt hat zulasten des Angeklagten eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich acht weiterer tateinheitlicher Fälle des versuchten Mordes sowie der versuchten besonders schweren Brandstiftung begehrt und sich gegen den Strafausspruch gewendet. Vier Nebenkläger haben ebenfalls beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes zu ihrem Nachteil verurteilt worden ist. Die Revision des Angeklagten hat sich gegen seine Verurteilung gerichtet.

Der BGH teilt mit, dass die Überprüfung des OLG-Urteils durch seinen für Staatsschutzstrafsachen zuständigen 3. Strafsenat aufgrund der vom Angeklagten, dem Generalbundesanwalt und vier Nebenklägern erhobenen Sachrügen keinen Rechtsfehler ergeben habe. Insbesondere sei die vom Tatgericht vorzunehmende Beweiswürdigung nicht beanstandet worden. Das Urteil sei damit rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2025, 3 StR 149/24