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Bankkunden können ihre Auskunftsansprüche über Bankentgelte an Inkassounternehmen abtreten. Das Abtretungsverbot des § 399 Fall 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) greift nicht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.

Ein Inkassounternehmen begehrt von einer Bank aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte zu verlangen.

Das Amtsgericht hat die Bank antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Es ist davon ausgegangen, dass die Auskunftsansprüche der Kundin gemäß § 399 Fall 1 BGB nicht wirksam abgetreten werden könnten, weil sie unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks und der Natur des Rechtsverhältnisses, dem sie entstammten, gegenüber einem gewinnorientierten Inkassounternehmen nicht ohne Inhaltsänderung erfüllt werden könnten. Die Auskunftsansprüche dienten dem Verbraucherschutz sowie der Transparenz und Vergleichbarkeit von Konten für Verbraucher. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn die Ansprüche von einer Kapitalgesellschaft zum Zweck des Gewinnstrebens geltend gemacht würden. Die Klägerin verfolgt ihr Auskunftsverlangen weiter und begehrt mit der Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision des Inkassounternehmens aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass das Abtretungsverbot des § 399 Fall 1 BGB einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegensteht.

Die Auskunftsansprüche der Kundin hätten keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegenstünde. Sie beträfen ausschließlich die von der Bank im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und dem Zahlungskonto erhobenen Entgelte und ließen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin zu. Es bestehe auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Bank, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändere sich die von der Bank geschuldete Leistungshandlung nicht.

Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spreche nicht für einen Abtretungsausschluss nach § 399 Fall 1 BGB. Die Unterrichtungspflichten bezwecken laut BGH nämlich nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen ihm auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen sie zustehen.

Das Berufungsgericht müsse sich nunmehr unter anderem mit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und gegebenenfalls mit dem Einwand der Bank befassen, diese habe während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie der Kundin Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte zur Verfügung gestellt habe.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2024, XI ZR 111/23