Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einem aktuellen Schreiben ausführlich zu der Frage Stellung, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer konkreten Positionsgefährdung ausgesetzt sind, lohnsteuerlich zu behandeln sind.
Nach dem Schreiben führen Aufwendungen des Arbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal (zum Beispiel Leibwächter, Personenschützer) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der konkret zu schützenden Person, weil diese Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt würden.
Bei den Aufwendungen des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen (Grund- und Spezialschutz) in eine Mietwohnung oder in ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum zum Schutz konkret positionsgefährdeter Arbeitnehmer beurteile sich die Frage, ob diese Vorteile steuerpflichtiger Arbeitslohn sind oder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, nach dem Maß der Gefährdung des einzelnen Arbeitnehmers, so das BMF weiter. Für die lohnsteuerliche Behandlung sei es unerheblich, ob die Sicherheitseinrichtungen in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen oder nicht. Die dem Arbeitgeber entstehenden Betriebs- und Wartungskosten teilten steuerlich das Schicksal der Einbaukosten. Sie seien gegebenenfalls nur anteilig nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils an den Gesamteinbaukosten steuerpflichtig.
Bei Arbeitnehmern, die durch eine für die Gefährdungsanalyse zuständige Behörde (Sicherheitsbehörde) in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet sind, ergebe sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil Vorteile aus dem Einbau im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Bei Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 gelte dies allerdings in der Regel nur bis zu dem Betrag, der vergleichbaren Bundesbediensteten als Regelbetrag zur Verfügung gestellt wird; dieser beträgt laut BMF 30.000 Euro. Bei höheren Aufwendungen sei von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, soweit sie den Einbau von Sicherheitseinrichtungen betreffen, die von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden sind. Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt, handele es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das aktuelle Schreiben, das auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) in voller Länge verfügbar ist, ist laut Ministerium in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ersetze das BMF-Schreiben vom 30.06.1997 (BStBl I Seite 696). In den Fällen einer nicht konkreten Positionsgefährdung seien die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 30.06.1997 letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 01.01.2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 01.01.2025 zufließen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 – S 2332/23/10006 :001