Kann sich ein Heimbewohner nicht mehr selbst um die Bezahlung des Pflegegeldes kümmern und kümmert sich auch der rechtliche Betreuer nicht darum, droht eine Kündigung. Das Landgericht (LG) Lübeck hat entschieden, dass ein Zimmer im Heim wegen Zahlungsverzuges geräumt werden muss.
Eine ältere Frau stand unter rechtlicher Betreuung und wohnte in einem Pflegeheim. Trotz mehrfacher Mahnungen zahlte sie jahrelang nicht das volle Pflegegeld. Schließlich kündigte das Pflegeheim den Heimvertrag wegen offener Beträge von rund 35.000 Euro und klagte auf Auszug der Frau aus dem Heim. Die Frau – vertreten durch den Betreuer – hielt die Kündigung für rechtswidrig. Falls sie wirklich ausziehen müsse, sei ihr zumindest eine Räumungsfrist zu gewähren.
Das LG hat entschieden, dass die Frau das Zimmer räumen muss. Die Kündigung sei wegen Zahlungsrückstandes wirksam. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen sei jedoch eine Räumungsfrist nicht zu gewähren. Der Betreuer der Frau habe sich nämlich jahrelang nicht ausreichend um eine vollständige Zahlung des Pflegegeldes gekümmert und sich nicht bemüht, anderen Wohnraum für die Frau zu finden. Die Frau habe nichts getan, müsse aber die Verantwortung für das Fehlverhalten ihres Betreuers übernehmen.
Die ausstehenden Zahlungen von rund 35.000 Euro seien eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für das Pflegeheim und letztlich auch für andere Heimbewohner. Zwar sei ein Umzug für die Frau aufgrund ihres Alters sehr schwierig. Die Frage, ob die Räumung gesundheitlich zumutbar ist, werde aber erst relevant, wenn sie vollstreckt, also durchgesetzt wird.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 25.04.2024, 5 O 197/23, rechtskräftig