Nach dem Tod eines Familienmitglieds entnimmt ein Angehöriger die Aschekapsel aus der Urne, sodass nur das leere Behältnis beerdigt wird. Die anderen Familienangehörigen begehren Auskunft über den Verbleib der Asche und deren Herausgabe. Das Amtsgericht (AG) erließ eine entsprechende Einstweilige Verfügung.
Doch der Angehörige blieb die Auskunft schuldig, weswegen ein Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt wurde. Hieraus betreiben seine Verwandten die Zwangsvollstreckung; es wurde eine Zwangssicherungshypothek zulasten seines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Wohngrundstück eingetragen. Nachfolgend wurde die Zwangsversteigerung des Objektes betrieben.
Dagegen wandte sich der Urnen-Entwender mit einer Vollstreckungsgegenklage. Er gab zugleich an, die Asche seiner Mutter sei bereits beerdigt und dazu in einem Friedwald verstreut, was er durch Schreiben auch unter Übermittlung von GPS-Daten des Bestattungsortes mitgeteilt habe. Die Herausgabe der Asche sei nach mehr als 1,5 Jahren zudem unmöglich.
Dem folgte das AG und gab der Klage statt. Die Verwandten legten Berufung ein. Das Landgericht (LG) Köln wies darauf hin, dass es beabsichtigt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Das AG sei auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass der Klägervortrag zum Verbleib der Asche zutrifft. Es habe sich auf drei Urkunden (zwei Schreiben des Bestatters und einen Auszug aus dem Bestattungsbuch) gestützt. Einwände gegen den Inhalt der Urkunden seien in der Berufungsbegründung nicht erhoben worden. Der Vortrag der Beklagten, die Herausgabe der Aschekapsel sei noch möglich, sei somit ins Blaue hinein erfolgt und ohne konkreten Anhaltspunkt. Wie die verstreute Asche nach nunmehr nahezu zwei Jahren in freier Natur herausgegeben werden könne, werde ebenso wenig vorgetragen.
Landgericht Köln, Entscheidung vom 26.08.2024, 13 S 46/24