Arbeitnehmende können Vieles rund um ihre Berufstätigkeit von der Steuer absetzen. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hin. Das Finanzamt berücksichtige zwar bei jedem Angestellten eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro automatisch pro Jahr. Häufig könne diese aber durch einzelne größere Steuerposten, wie tägliches Homeoffice, einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, eine teure Fortbildung oder einen beruflich veranlassten Umzug überschritten werden. Wer seine Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nicht geltend macht, verzichte in diesen Fällen auf eine Steuererstattung, die durchschnittlich 1.095 Euro beträgt, hebt die Lohnsteuerhilfe hervor.
Als erstes nennt sie die Entfernungspauschale: Für den Weg zur Arbeit gebe es unabhängig vom Verkehrsmittel für die ersten 20 Kilometer jeweils 30 Cent, für jeden weiteren Kilometer 38 Cent. Es werde allerdings nur die einfache Strecke, also die Hinfahrt gezählt. Das Kilometergeld werde mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert. Bei mehr als 20 Kilometern einfachen Arbeitsweg sei die Werbungskostenpauschale bereits überschritten und es sei mit einer Steuererstattung zu rechnen.
Wer von zu Hause aus arbeitet, könne eine so genannte Homeoffice-Pauschale nutzen – und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Die Pauschale betrage sechs Euro pro Arbeitstag. Es würden maximal 210 Tage anerkannt. Wird die Höchstzahl an Arbeitstagen erreicht, sei die Werbungskostenpauschale schon um 30 Euro überschritten. Lehrer zum Beispiel könnten sowohl die Entfernungs- als auch die Homeoffice-Pauschale für ein und denselben Tag nutzen, wenn sie vormittags in der Schule und nachmittags von zu Hause aus arbeiten.
Zu Fortbildungen und Dienstreisen führt die Lohnsteuerhilfe aus, dass neben den Seminargebühren für die Fortbildung Fahr-, Park- und bei Bedarf Verpflegungs- und Übernachtungskosten angesetzt werden könnten. Für die An- und Abreise seien 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Für Übernachtungskosten sei zwingend eine Hotelrechnung erforderlich. Ausgaben für die Verpflegung könnten nur pauschal geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden seien das 14 Euro, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 Euro. Absetzen sei natürlich nur möglich, wenn die Verpflegung nicht vom Seminarbetreiber gestellt oder vom Arbeitgeber übernommen wurde.
Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden, könnten in voller Höhe abgeschrieben werden. Als typische Arbeitsmittel nennt die Lohnsteuerhilfe Aktentaschen, Fachbücher, Büromaterial, aber auch PC, Monitor, Drucker, Notebook oder Handy. Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Mehrwertsteuer mehr als 952 Euro kostet, sei dieser über mehrere Jahre abzuschreiben. Ansonsten werde die volle Summe für das Jahr des Kaufs berücksichtigt. Auch die Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, wie Schreibtisch, Bürostuhl, Regal und Schreibtischlampe zähle hier dazu.
Ob im Homeoffice oder beruflich laufend unterwegs, die Kosten für Telefongespräche könnten auf verschiedene Arten geltend gemacht werden. Entweder würden sie mit 20 Prozent der Telefonrechnung, allerdings begrenzt auf 20 Euro monatlich, einfach abgesetzt. Oder aufwendiger anhand von Einzelgesprächsnachweisen, wenn die berufliche Nutzung darüber liegt. Alternativ ist laut Lohnsteuerhilfe eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig.
Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt dar, seien die tatsächlichen Aufwendungen uneingeschränkt absetzbar. Anzusetzen seien jeweils anteilig Miete, Darlehenszinsen, Energie- und Nebenkosten, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Alternativ könne für das Jahr 2023 eine Pauschale von 105 Euro für jeden Monat, in dem es Tätigkeitsmittelpunkt war, geltend gemacht werden. Beim anerkannten Arbeitszimmer müsse sich um einen separaten Raum handeln, der ausschließlich beruflich eingerichtet ist. Ein Gästebett oder Fernseher hätten darin nichts zu suchen.
Wer aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umzieht oder in die Nähe seines Arbeitsgebers mit mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis zieht, könne die Kosten weitreichend absetzen, so die Lohnsteuerhilfe. Die abzugsfähigen Ausgaben umfassten ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug, vorübergehede doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler. Hierfür seien Rechnungen zu sammeln. Andere Ausgaben, wie Trinkgelder oder Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, würden mit Umzugskostenpauschalen abgegolten.
Berufstypische Kleidung, die nicht privat genutzt werden kann, lasse das Finanzamt zu. Darunter fallen laut Lohnsteuerhilfe Uniformen, Schutzbekleidungen, Arbeitskittel oder Blaumänner beispielsweise. Aber nicht nur die Anschaffungs-, sondern auch Reinigungskosten könnten geltend gemacht werden. Für das Waschen, Trocknen und Bügeln zu Hause gebe es Pauschbeträge von Verbraucherverbänden, die herangezogen werden sollten. Diese Pauschalen würden mit der Wäschemenge multipliziert. Viele Finanzämter akzeptierten jährlich 110 Euro ohne Nachweise, wenn unstrittig Kosten für Arbeitskleidung oder deren Reinigung anfallen.
Auch Ausgaben für die Suche nach einem Arbeitgeber ließen sich absetzen. Auch, wenn die Bewerbung erfolglos war. Für Online-Bewerbungen dürften nach einer Schätzung des Finanzgerichts Köln 2,50 Euro, für klassische Bewerbungsmappen neun Euro angegeben werden. Allerdings bestehe kein Anspruch auf diese Beträge und das Finanzamt könne genauer nachfragen, weiß die Lohnsteuerhilfe. Darüber hinaus könnten Ausgaben für Bewerbungsratgeber, gebührenpflichtige Inserate, XING Projobs, LinkedIn Career, Bewerbungscoaching und professionelle Bewerbungsfotos anhand von Rechnungen eingereicht werden. Kommt es zu einem Bewerbungsgespräch, könnten Fahrtkosten, Parkgebühren und Verpflegungspauschalen entsprechend einer Dienstreise geltend gemacht werden.
Alle Arten von Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehörten zu den Werbungskosten. Hierzu zählten eine Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- oder Arbeitsrechtschutzversicherung. Da letztere oftmals in einem Rechtschutzpaket angeboten wird, sei der berufliche Anteil herauszurechnen. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften erhöhten die Werbungskosten und damit eine mögliche Steuererstattung ebenfalls.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 28.05.2024