Geht es um einen fristgebundenen Schriftsatz, so müssen Rechtsanwälte die von ihren Mitarbeitenden zuvor vorgenommene Fristberechnung auch dann überprüfen, wenn sie im Homeoffice tätig sind und die papiergebundene Handakte dort nicht vorliegt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden klargestellt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen des Verschuldens der Anwältin abgelehnt, wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) berichtet.
Die Anwältin hatte sich darauf berufen, dass ihre ansonsten immer zuverlässige Kanzleikraft einen Fehler bei der Fristberechnung gemacht hätte. Den Fehler habe sie nicht bemerkt, da sie im Homeoffice „mit elektronischen Dokumenten“ arbeite, das Empfangsbekenntnis zu dem in Papierform übersandten Urteil des Landgerichts sich jedoch „in der Papierakte“ befunden habe.
Diese Entschuldigung half ihr laut BRAK vor dem OLG Dresden nicht. Zwar könne die Anwältin laut ständiger Rechtsprechung die Fristberechnung einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Dies aber nur, sofern sie durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert würden.
Im konkreten Fall habe die Anwältin die Berechnung unstrittig nicht kontrolliert. Das hätte sie aber tun müssen – auch aus dem Homeoffice. Das OLG führe hierzu aus: Anwälte hätten in diesen Fällen dafür Sorge zu tragen, dass ihnen dabei entweder die Papierhandakte vorliegt oder diese in eine elektronische Form übertragen wird, auf die sie auch von auswärts zugreifen können.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 26.09.2024 zu Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 12.08.2024, 4 U 862/24