Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.
Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, das ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steines die Windschutzscheibe des Ford und die Fahrerfensterscheibe des Pkw des Klägers zerstört.
Letzterer begehrt nach Zahlung von 2.000 Euro noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Das OLG sprach ihm ein Schmerzensgeld von 700 Euro zu. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe einem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten zufolge eine Anpassungsstörung erlitten. Vor dem Vorfall sei der Kläger psychisch gesund gewesen. Die Taten des Beklagten habe er als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt, so das OLG.
Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.
Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Ford auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiäre Fahrten und Einkäufe benötigt. Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“, stellt das OLG klar. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei auf 23 Euro zu schätzen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.09.2024, 3 U 179/23, unanfechtbar