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Die Allianz Lebensversicherungs-AG darf eine Klausel in ihren Versicherungsbedingungen, die eine Kürzung einer Riesterrente bei nachhaltig schlecht laufenden Kapitalanlagen erlaubt, nicht mehr benutzen. Denn umgekehrt war nicht vorgesehen, die Rente wieder entsprechend zu erhöhen, sollten sich die Verhältnisse bessern.

Die Klausel verwendete die Allianz Lebensversicherungs-AG zwischen Juni und November 2006 in Verträgen über eine fondsgebundene Riesterrente. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt die Klausel für unwirksam und klagte – in erster Instanz ohne Erfolg. Doch das OLG gab ihr Recht. Es untersagte der Allianz die Verwendung der angegriffenen Klausel sowie inhaltsgleicher Klauseln.

Die Klausel sei gemäß § 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam. Denn mit ihr Klausel werde allein das Interesse des Versicherers verfolgt, die Rentenhöhe abzusenken. Die Klausel sehe hingegen nicht vor, dass die Absenkung wenigstens teilweise wieder rückgängig gemacht wird, wenn sich die Verhältnisse wieder nachhaltig bessern, rügte das OLG. Damit werde das Recht zur Vertragsanpassung einseitig zugunsten des Versicherers ausgestaltet.

Die freiwillig in späteren Anschreiben abgegebene Zusage, den Rentenfaktor wieder zu erhöhen, wenn sich bei Rentenbeginn mit den dann maßgebenden Rechnungsgrundlagen ein besserer Rentenfaktor ergibt, ändere an der Unangemessenheit der Klausel nichts. Eine entsprechende Verpflichtung müsse sich vielmehr aus den damals verwendeten Versicherungsbedingungen ergeben.

Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers liegt dem OLG zufolge ferner darin, dass ihm keine Möglichkeit eingeräumt wird, auf die vorgenommene Rentenkürzung durch Einzahlung entsprechend höherer Prämien zu reagieren, um so die Rentenkürzung durch zusätzliche Einzahlungen wenigstens teilweise zu kompensieren. Dass der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen ohnehin das Recht hat, einmal jährlich Zuzahlungen zu leisten oder den vereinbarten Beitrag zu erhöhen, hält das OLG für keine hinreichende Reaktionsmöglichkeit. Denn diese Zusatzzahlungen seien in ihrer Höhe beschränkt und nicht mehr möglich, wenn der steuerlich absetzbare Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr schon ausgeschöpft ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.01.2025, 2 U 143/23, nicht rechtskräftig