Aldi Süd darf Produkte nicht länger als „Preis-Highlight“ unter Angabe eines früheren Preises bewerben, wenn der als „Highlight“ bezeichnete Preis höher ist als der niedrigste Preis, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt wurde. Das hat das Landgericht (LG) Düsseldorf entschieden und damit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. recht gegeben. Aldi habe mit der Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen.
Die Verbraucherzentrale hatte unter anderem die Aldi-Werbung mit einem Rabatt von 23 Prozent für Bananen beanstandet. Für diese war der Preis von 1,69 Euro/kg am 16.10.2022 auf 1,29 Euro/kg am 17.10.2022 gesenkt worden. Die Angabe „-23%“ hält die Verbraucherzentrale für irreführend, weil die Bananen drei Wochen vorher schon einmal 1,29 Euro/kg gekostet hatten.
Das LG legte die Sache zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser entschied am 26.10.2024, dass sich Prozentangaben in einer Werbung mit Preisreduzierungen auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen (C-330/23). Dieser Entscheidung folgend hat das LG Aldi Süd unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Lebensmitteln mit Preisreduzierungen in Form einer prozentualen Ermäßigung zu werben, wenn diese in Prozent angegebene Reduzierung nicht auf den niedrigsten Preis Bezug nimmt, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt wurde. Auch verbot das LG Aldi Süd, mit einer Preisreduzierung als „Preis-Highlight“ unter Angabe eines früheren Preises zu werben, wenn der als „Preis Highlight“ bezeichnete Preis höher ist als der niedrigste Preis, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt wurde. Denn die Bewerbung entspreche nicht den Vorgaben des § 11 Absatz 1 PAngV, so das Gericht.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.102.024, 38 O 182/22