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Der Landesverband Sachsen der AfD ist vor dem Verwaltungsgericht (VG) Dresden mit seinem Eilantrag gegen seine Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung gescheitert.

Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) den „Flügel“ in der AfD im März 2020 als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft hatten, hat das LfV den sächsischen Landesverband der AfD zunächst als Prüffall und seit Januar 2021 als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft. Im April 2023 gab das LfV bekannt, dass es den Landesverband Sachsen der Jungen Alternative für Deutschland, die Jugendorganisation der AfD, als erwiesene rechtsextremistische Bestrebung einstufe. Schließlich teilte es mit Medieninformation vom 08.12.2023 mit, dass der sächsische Landesverband der AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft werde. Dem liege ein 134-seitiges Gutachten zugrunde, das nach einem mehrjährigen juristischen Prüfprozess erstellt worden sei.

Der AfD-Landesverband Sachsen hat am 05.01.2024 einstweiligen Rechtsschutz beantragt, im Rahmen dessen ihm Einsicht in die Verwaltungsakte des LfV gewährt wurde. Diese enthält auch das in der Medieninformation benannte Gutachten. Der AfD-Landesverband hat beantragt, dem LfV aufzugeben, es zu unterlassen, ihn als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen und dies, wie mit der Medieninformation geschehen, öffentlich bekannt zu geben, und ihn zu verpflichten, das in der Medieninformation erwähnte 134-seitige Gutachten zu veröffentlichen.

Das VG hat entschieden, dass nach summarischer Prüfung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der AfD-Landesverband Sachsen Bestrebungen verfolgt, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet sind. Aufgrund zahlreicher öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Aussagen führender Mitglieder des Landesverbands, aber auch von Mitgliedern seiner Basis, bestehe der begründete Verdacht, dass es den politischen Zielsetzungen jedenfalls eines maßgeblichen und überwiegenden Teils der AfD Sachsen entspreche, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Dies stelle eine nach dem Grundgesetz unzulässige Diskriminierung aufgrund der Abstammung dar, die mit der Menschenwürdegarantie nicht zu vereinbaren ist, so das VG.

Darüber hinaus vertrete der Landesverband Sachsen gegenüber Ausländern, namentlich auch gegenüber Asylsuchenden, Haltungen, die darauf abzielten, diese Personen auszugrenzen, verächtlich zu machen und sie weitgehend rechtlos zu stellen. Die zugrunde liegenden Äußerungen seien mit der Menschenwürde unvereinbar und damit verfassungswidrig. Mit der Betonung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ verfolge der Landesverband politische Ziele, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen beziehungsweise die Garantie der Menschenwürde für alle Menschen in Frage gestellt werde. Grundlage für die Einschätzung sind laut Gericht eine Vielzahl von gegen Ausländer und deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Wurzeln gerichteten Äußerungen, die auch bei deren Integration in die deutsche Mehrheitsgesellschaft systematisch ausgegrenzt werden und bei denen – bei deutscher Staatsangehörigkeit – die vollwertige Zugehörigkeit zum deutschen Volk in Frage gestellt wird.

Es bestünden auch hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die AfD Sachsen verfolge Bestrebungen, die mit einer Missachtung der Menschenwürde von Ausländern und Muslimen verbunden sind. Es komme hinzu, dass der Landesverband beziehungsweise seine führenden Mitglieder mit Rechtsextremisten und mit als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen und Bestrebungen zusammenarbeiteten, sich antisemitisch geäußert hätten, die freiheitliche demokratische Grundordnung und den darauf gegründeten Rechtsstaat herabwürdigten und das Demokratieprinzip infrage stellten.

Der von der AfD Sachsen noch gestellte Antrag, dem LfV aufzugeben, das in der Medieninformation erwähnte Gutachten zu veröffentlichen, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das VG hat dazu ausgeführt, nach geltendem Recht bestehe kein solcher Anspruch gegen das LfV.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 15.07.2024, 6 L 20/24, nicht rechtskräftig