Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Erbprätendenten nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinverfahrens.
Die Verfassungsbeschwerde wahre bereits nicht den Grundsatz der Subsidiarität, weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen habe, dass er neben der Durchführung des Erbscheinverfahrens auch erfolglos eine Erbenfeststellungsklage erhoben hat.
Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert laut BVerfG, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde werde nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um sein eigentliches Ziel − die Feststellung der Erbenstellung − zu erreichen. Ein Erbprätendent könne neben der Durchführung eines Erbscheinverfahrens vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg die Feststellung der Erbenstellung erreichen. Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gelte nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinverfahrens geht, sondern auch, wenn − wie hier − Verfahrensfehler im Erbscheinverfahren gerügt werden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.07.2024, 1 BvR 1929/23