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Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat über die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zwischen einem nach links auf einen Feldweg abbiegenden Traktorfahrer und einem überholenden Pkw-Fahrer entschieden. Im konkreten Fall mussten beide Unfallbeteiligte haften.

Der Traktorfahrer steuerte einen Traktor, der bauartbedingt 40 km/h schnell fährt. Ein entsprechender Aufkleber war links hinten angebracht. Er wollte nach links in einen Feldweg einbiegen. Zu diesem Zweck hatte er den Blinker links gesetzt. Von hinten nahte ein Mann mit seinem Pkw heran. Auf der Strecke besteht ein Überholverbot mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. Beim Linksabbiegen kollidierte der Traktor mit dem überholenden Pkw, hierbei wurde der Traktor zerstört und sein Fahrer nicht unerheblich verletzt.

Das Landgericht hat die Verantwortlichkeit für den Unfall allein beim überholenden Pkw-Fahrer gesehen. Hiergegen legte dieser Berufung ein. Das OLG Zweibrücken änderte daraufhin die Haftungsquote: Der Traktorfahrer hafte für die Unfallfolgen zu 25, der Pkw-Fahrer zu 75 Prozent.

Die Verpflichtung der Beteiligten zum Ersatz der Unfallschäden hänge insbesondere davon ab, inwieweit diese von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden seien, erläutert das OLG. Nach anerkannten Regeln seien bei der Abwägung nur solche Umstände relevant, die ursächlich für den Schaden geworden seien. Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssten nach Grund und Gewicht feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein.

Im konkreten Fall stehe fest, dass der Traktorfahrer gegen die ihn treffende doppelte Rückschaupflicht verstoßen habe; ein Linksabbieger müsse sich vor dem Einordnen und nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, dass das beabsichtigte Abbiegen gefahrlos möglich sei. Der Pkw-Fahrer habe demgegenüber das Überholverbot missachtet und zudem bei unklarer Verkehrslage überholt; diese ergebe sich aus dem nach links am Traktor gesetzten Blinker. Die mehrfachen und nicht unerheblichen Verstöße gegen Regeln des Straßenverkehrsrechts rechtfertige die überwiegende Haftung des Pkw-Fahrers. Die Mitverantwortlichkeit des Traktorfahrers trete demgegenüber nicht zurück.

Zwar komme unter Umständen auch eine Alleinhaftung des Überholenden in Betracht; dies indes nur dann, wenn sich das Überholen als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Hiervon sei vorliegend nicht auszugehen gewesen.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 24.04.2024, 1 U 116/23