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Schreibt ein Handelsunternehmen eine Stelle unter anderem mit den Worten aus »Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media (…) zu Hause«, so kann ein 1972 geborener Diplom-Wirtschaftsjurist, der sich auf die Stelle bewirbt, eine Entschädigungszahlung von dem Unternehmen verlangen, wenn er eine Absage erhält und er »belegt«, dass dafür sein Alter ausschlaggebend war.

Der Arbeitgeber habe mit dem Anforderungsprofil seiner Stellenausschreibung, die nach »Digital Natives« suchte, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Denn unter »Digital Native« fällt die Generation, die von Kindesalter an in der digitalen Welt aufgewachsen ist. Dadurch hat das Unternehmen die Ausschreibung direkt auf das Merkmal »Alter« abgestellt und den Bewerber somit diskriminiert.

LAG Baden-Württemberg, 17 Sa 2/24 vom 07.11.2024

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