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Hat ein Mann seinen Pkw-Führerschein wegen Alkohol am Steuer abgeben müssen, und wird er danach auf einem Mofa erwischt, mit dem er – mit später gemessenen 1,83 Promille – die Kontrolle verloren hat, so darf ihm behördlich untersagt werden, sogar mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.

Zwar handele es sich dabei um einen schwerwiegenden Eingriff in die „grundrechtlich geschützte Individualmobilität“. Weil aber eine wegen Alkohol unvorhersehbare Fahrweise auch zum Beispiel mit einem Fahrrad eine folgenschwere Gefahr für Dritte bedeuten kann (die beispielsweise riskant ausweichen müssen), ist das Verbot auch für eigentlich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge gerechtfertigt.

Das gelte insbesondere dann, wenn der Mann sich weigert, seine Fahreignung medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen, entschied das OVG des Saarlandes.

OVG des Saarlandes, 1 A 176/23 vom 23.05.2025

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