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Der Eilantrag eines aus Aserbaidschan stammenden Ausländers, der die kurzfristige Aussetzung seiner Abschiebung erreichen wollte, war auch in zweiter Instanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein bestätigte die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz. Damit bleibt die Abschiebung des Betroffenen rechtlich möglich.

Der Antragsteller reiste im Oktober 2013 in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl, ohne jedoch Ausweispapiere vorzulegen. Stattdessen gab er einen Alias-Namen an und machte falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit. Dies tat er nach eigenen Angaben, um einer Abschiebung zu entgehen. Der Asylantrag wurde abgelehnt. 2024 offenbarte der Mann seine wahre Identität und legte Papiere vor. Vor diesem Hintergrund lehnte die zuständige Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und sprach zugleich eine Ausweisung des Antragstellers aus mit der Folge, dass er zur Ausreise verpflichtet ist.

Um eine Aussetzung der Abschiebung zu erreichen, suchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht (VG) nach und berief sich auf eine erfolgreiche Integration. Das VG lehnte den Antrag ab und begründete dies im Kern mit einem besonderen öffentlichen Interesse, das für die Ausweisung spreche. Dieses sei darin begründet, dass im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf die begangene und über lange Jahre aufrecht erhaltene Identitätstäuschung andere Ausländer nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden. Das aus einer bewussten und zweckgerichteten Täuschung resultierende Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse des gut integrierten Antragstellers. Die Ausweisung stehe zugleich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen.

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.08.2025, 6 MB 27/25, unanfechtbar

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