Ein in Deutschland erheblich straffällig gewordenen Palästinenser aus Syrien ist mit seiner Klage gegen den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgesprochenen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gescheitert. Nach Syrien abgeschoben werden darf er aber nicht. Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat das bestätigt.
2015 war der Mann nach Deutschland gekommen, wo er Asyl beantragte. Auf diesen Antrag hin erkannte das BAMF ihm die Flüchtlingseigenschaft zu.
In der Folgezeit wurde er mehrfach straffällig und entsprechend verurteilt, unter anderem mehrmals wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und außerdem wegen Diebstahls. Im September 2021 wurde der Geflüchtete wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, besonders schweren Raubes und Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Seither befindet er sich in Haft.
Angesichts der vielfältigen und erheblichen Straffälligkeit widerrief das BAMF die dem Mann zuvor zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, stellte aber fest, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syriens vorliegt.
Das VG Karlsruhe hat die Rechtmäßigkeit dieser behördlichen Entscheidung bestätigt.
Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft habe ausgesprochen werden dürfen, weil der Syrer wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Zudem stelle er eine Gefahr für die Allgemeinheit der Bundesrepublik Deutschland dar. So liege insbesondere die für den Widerruf erforderliche konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr vor. Dies ergebe sich aus den schwerwiegenden von ihm wiederholt und in kurzen zeitlichen Abständen begangenen Individualdelikten. Außerdem gehörten Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten. Wiederholungsgefahr bestehe auch des halb, weil der Mann die Ursachen seines strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht beseitigt habe. Er habe weder eine Sucht- noch eine Aggressionstherapie erfolgreich abgeschlossen. Schließich seien weder eine positive Veränderung seiner Persönlichkeit noch seiner persönlichen und familiären Verhältnisse erkennbar gewesen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2025, A 8 K 1819/24, noch nicht rechtskräftig