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Nachdem ihre Dieselklagen in der Berufungsinstanz gescheitert waren, begehrten die Kläger vor dem Bundesgerichtshof (BGH) jeweils die Zulassung der Revision. Doch der auch als „Dieselsenats“ bekannte VIa. Zivilsenat wies die Beschwerden zurück. Daraufhin machten die Kläger in den insgesamt 26 Verfahren geltend, der Dieselsenat sei nicht ordnungsgemäß besetzt und daher die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Doch auch hier blieb ihnen der Erfolg versagt.

Die Kläger hatten sich in ihren so genannten Nichtigkeitsbeschwerden darauf gestützt, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde der VIa. Zivilsenat des BGH, also ein Hilfssenat, entschieden hat, dessen Vorsitz nicht von einem Vorsitzenden Richter am BGH ausgeübt wird. Zudem entfielen nach den Statistiken über den Geschäftsgang bei den Zivilsenaten des BGH auf den VIa. Zivilsenat seit 2023 bei weitem mehr unerledigte Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden als auf jeden anderen Zivilsenat beim BGH.

Der VI. Zivilsenat hat die Nichtigkeitsbeschwerden als Vertretersenat des VIa. Zivilsenats zurückgewiesen. Zwar schreibe § 21f Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vor, dass den Vorsitz in den Senaten des BGH der Präsident oder ein Vorsitzender Richter führt. Die Vorschrift gelte aber nur für die Senate, die als ständige Spruchkörper eingerichtet sind, nicht jedoch für nur vorübergehend gebildete Spruchkörper. Hierzu gehörten auch die Hilfssenate. Die vom Präsidium des BGH getroffenen Entscheidungen über die Einrichtung und den Fortbestand des „Dieselsenats“ hielten der im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde vorzunehmenden Willkürkontrolle stand.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2025, VI ZR 178/25

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