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Ein ausreisepflichtiger türkischer Sexualstraftäter aus Moers darf vorläufig nicht in die Türkei abgeschoben werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit der Beschwerde des Mannes gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf teilweise stattgegeben.

Das VG hatte angenommen, dass der Antragsteller aufgrund seiner zu Recht erfolgten Ausweisung in die Türkei abgeschoben werden dürfe. Sein Gesundheitszustand stehe dem nicht entgegen. Denn die Stadt Moers sei den aus der psychischen Erkrankung folgenden Gefahren durch vorbeugende Maßnahmen umfassend begegnet. Sie habe in ausreichender Weise zugesichert, dass der Antragsteller während der gesamten Rückführungsmaßnahme ärztlich begleitet und in der Türkei direkt fachärztlich in Empfang genommen werde. Falls notwendig, sei auch sichergestellt, dass er in eine stationäre Versorgung in einem psychiatrischen Krankenhaus komme. Gegebenenfalls sei auch eine zwangsweise vorläufige Einweisung durch die Behörden (etwa die Polizei) möglich; genau dieses Vorgehen habe die Stadt organisatorisch abgesichert.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Dieser habe die Annahmen des VG dazu, dass der Gesundheitszustand der Abschiebung nicht entgegenstehe, durchgreifend in Zweifel gezogen, so das OVG. Der Antragsteller sei schwer psychisch erkrankt. Eine Ausprägung des Krankheitsbildes bestehe darin, dass ihm die Krankheitseinsicht fehlt. Nach Aktenlage sei er derzeit nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen.

Auf entsprechende Nachfrage des OVG habe die Stadt – die die Organisation der ärztlichen Begleitung und des Empfangs in der Türkei an ein privates Unternehmen ausgelagert habe – weder bestätigen können, dass eine aufgrund einer erheblichen Selbstgefährdung gegebenenfalls erforderliche (vorläufige) Zwangseinweisung durch türkische Behörden organisatorisch abgesichert ist, noch, dass alternative Maßnah­men getroffen worden sind, um eine Übergabe des Antragstellers in eine Anschlussversorgung unmittelbar nach Ankunft in der Türkei sicherzustellen. Derzeit bestehe damit ein Abschiebungshindernis, so das OVG.

Demgegenüber war die Beschwerde erfolglos, soweit das VG angenommen hat, die Ausweisung des Ausländers sei rechtmäßig und hinsichtlich der Ausweisung liege ein besonderes öffentliches Interesse vor.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.23025, 18 B 672/25, unanfechtbar

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