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Eine Bemessungsgrundlage für eine vereinbarte, aber nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung tritt erst dann ein, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist, und nicht bereits mit Entstehen des Rückzahlungsanspruchs. Auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) und eine Parallelentscheidung weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Die monatlichen Gebühren stellten Teilleistungen dar, die oft im Voraus gezahlt würden und im Zeitpunkt der Vereinnahmung zur Entstehung der Steuer führten. Zudem habe der BFH entschieden, dass das Einräumen kostenfreier Zusatzmonate für die Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit auch dann einen umsatzsteuerlich relevanten, verbrauchsfähigen Vorteil darstellt, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung zugrunde liegt.

Der in der Regel für die Umsatzsteuerpflicht entscheidende Leistungsaustausch sei nicht nach zivilrechtlichen, sondern nur nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Maßgeblich sei der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der im Voraus gezahlten Mitgliedsgebühr und dem gewährten Vorteil der Zusatzmonate, den die Mitglieder während der coronabedingten Schließung des Studios erlangen. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung komme es daher nicht auf das nationale Zivilrecht an.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 01.08.2025 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.11.2024, XI R 5/23 und Parallelentscheidung, XI R 36/22

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