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Ist nach einem Zuständigkeitswechsel ein Kindergeldbescheid noch von der inzwischen örtlich unzuständigen Familienkasse, die Einspruchsentscheidung dann aber von der nunmehr örtlich zuständigen Familienkasse erlassen worden, ist die Klage gegen die Familienkasse zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in analoger Anwendung von § 63 Absatz 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung entschieden.

In dem Urteil stellt er außerdem klar, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wirksam errichtet und jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut wurde, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.05.2025, III R 30/24

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