Über 600.000 Euro fand eine Entrümpelungsfirma bei einer Wohnungsauflösung – versteckt unter anderem in Windelpackungen, daneben Schmuck und Münzen im Wert von etwa 30.000 Euro. Doch behalten darf sie davon nichts – auch ein Anspruch auf Finderlohn scheide aus, so das Landgericht (LG) Köln.
In der Wohnung hatte eine Dame gelebt, die unter Betreuung steht. Sie wollte von Bayern nach Köln ziehen. Mit der Entrümpelung der ihr gehörenden alten Wohnung beauftragte sie, vertreten durch ihren Betreuer, ein Entrümplungsunternehmen, das dafür 2.856 Euro erhalten sollte. In den AGB des Entrümplers hieß es: „Mit Beginn der Tätigkeit gehen alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftragnehmer.“
Zwar gab das Unternehmen der Dame zunächst das gefundene Geld, den Schmuck und die Münzen zurück. Es erhob dann aber Teilklage auf 100.000 Euro unter Berufung auf die Regelung in seinen AGB.
Das LG Köln hat die Teilklage abgewiesen. Die AGB-Klausel, auf die sich die Entrümpelungsfirma berufe, sei unwirksam. Denn sie fingiere eine Erklärung des Auftraggebers (hier die für einen Eigentumsübergang notwendige Übereignungserklärung), ohne ihm die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung zu eröffnen (Verstoß gegen § 308 Nr. 5 Bürgerliches Gesetzbuch) und benachteilige ihn unangemessen.
Dabei wiederhole die Regelung nicht nur, was nach geltendem Recht für konkludentes Verhalten ohnehin schon gelte. Denn der Entrümpler könne nicht erwarten, dass der Betreuer ihr für eine Entrümpelung Wertgegenstände im hier vorliegenden Wert von mehreren Hunderttausend Euro überlassen und die Betreute hierzu verpflichten wolle.
Zudem benachteilige die Regelung die Betreute als Auftraggeberin im Zusammenhang der Gesamtregelung unangemessen. Zwar bestehe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Entrümplers, die übernommene Entsorgung des Wohnungsinhalts „unbesehen“ vornehmen zu dürfen, etwa Behältnisse wie Koffer und Kisten ohne Prüfung des Inhalts der Abfallwirtschaft zuzuführen, oder ein Interesse, den vereinbarten Lohn durch Verwertung aller zurückgelassenen Gegenstände aufzubessern. Das gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt und empfohlen werde, die Räumlichkeiten auf Wertgegenstände durchzusehen und diese zu entfernen.
Indes unterscheide die vorliegende Regelung nicht zwischen an üblichen Orten verwahrten und „versteckten“ Wertgegenständen, etwa Bargeld oder Schmuck im Spülkasten der Toilettenspülung, auf der Rückseite von Schrankwänden et cetera, die bei einer üblichen, auch sorgfältigen Durchsicht mit zumutbarem Aufwand nicht durchgeschaut würden. Für einen solchen Fall fehle eine Regelung, die den Interessen beider Vertragsparteien angemessen Rechnung trage.
Die Entrümpelungsfirma könne auch keinen Finderlohn (§ 971 BGB) verlangen. Ein solcher Anspruch, der sich zudem höchstens auf rund 20.000 Euro beliefe (§ 971 Absatz 1 S. 2 BGB), bestehe nicht. Er setze voraus, dass der Entrümpler Finder einer verlorenen Sache wäre. Verloren seien Sachen, die besitzlos, aber nicht herrenlos sind. Nicht besitzlos seien liegengelassene, versteckte Sachen, deren Lage bekannt und deren jederzeitige Wiedererlangung möglich sei. Hier erstrecke sich der generelle Besitzwille der Betreuten auf alle in ihrer Wohnung befindlichen Gegenstände. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Besitz an den Gegenständen aufgeben habe wollen, sah das Gericht nicht. Insbesondere aus dem Entrümpelungsvertrag und der Übergabe der Wohnung an die Entrümpelungsfirma folge keine Besitzaufgabe am gesamten Wohnungsinhalt, denn die Entrümpelung habe der ihr nach öffentlichem Recht obliegenden ordnungsgemäßen Entsorgung des Wohnungsinhalts gedient.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Landgericht Köln, Urteil vom 08.05.2025, 15 O 56/25, nicht rechtskräftig