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Die unilaterale Umschaltklausel in § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes (AStG – „Switch-over“-Klausel) ist gesellschaftsbezogen auszulegen. Sie findet nur Anwendung, wenn der Steuerinländer mehrheitlich an der Personengesellschaft, die ihm eine ausländische Betriebsstätte vermittelt, beteiligt ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Er weicht damit von der Auffassung der Finanzverwaltung (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258, Tz. 4.1.1.2.2 und vom 22.12.2023, BStBl I 2023, Sondernummer 1/2023, 2, Rz. 1002) ab.

Im zugrunde liegenden Fall war Reichweite des Anwendungsbereichs der Umschaltklausel bei Beteiligung eines Steuerinländers an einer ausländischen Personengesellschaft streitig.

Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwischeneinkünfte (im Sinne des Außensteuerrechts) steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, regelt § 20 Absatz 2 AStG in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung, dass die Doppelbesteuerung insoweit nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden ist (unilaterale „Umschalt“- oder „Switch-over“-Klausel). Durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 hat der Gesetzgeber die Norm mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2008 insoweit ergänzt, als der Methodenwechsel ungeachtet einer etwaigen Privilegierung der Auslandseinkünfte nach § 8 Absatz 2 AStG vorzunehmen sein soll.

Die Finanzverwaltung vertritt eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Sie geht davon aus, jede Beteiligung eines Steuerinländers an einer (ausländischen) Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte könne dem Anwendungsbereich des § 20 Absatz 2 AStG unterfallen.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Er verweist auf den systematischen Zusammenhang und Zweck des § 20 Absatz 2 AStG – auch wenn dessen Wortlaut die vom BFH favorisierte Auslegung nicht eindeutig trage.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.04.2025, IX R 32/23