Der Rat der EU hat eine Richtlinie (DAC 9) angenommen, mit der die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Bereich der effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen ausgeweitet werden.
Ziel ist es, spezifische Bestimmungen der „Säule-2-Richtlinie“ in Kraft zu bringen, mit der die globale Vereinbarung der G20/OECD über eine Reform der internationalen Besteuerung umgesetzt wurde.
Diese internationale Vereinbarung wurde nach Angaben des Rates getroffen, um den Wettlauf nach unten bei den Körperschaftsteuersätzen zu begrenzen, die Gefahr der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu verringern und sicherzustellen, dass die größten multinationalen Gruppen den vereinbarten globalen Mindestsatz der Körperschaftsteuer zahlen.
Mit der Säule-2-Richtlinie werde sichergestellt, dass die Gewinne der größten multinationalen und inländischen Gruppen oder Unternehmen (mit einem jährlichen Gruppenumsatz von mindestens 750 Millionen Euro) zu einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 Prozent besteuert werden.
Mit der DAC 9 werde die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC) durch eine Ausweitung der Steuertransparenzvorschriften aktualisiert. Sie bewirke eine Vereinfachung der Berichterstattung für große Konzerne, indem die zentrale Einreichung einer Ergänzungssteuer-Erklärung ermöglicht wird, das heißt ein Unternehmen gebe die Erklärung für die gesamte betroffene Gruppe ab, anstelle einer getrennten lokalen Abgabe durch die einzelnen Unternehmen, erläutert der Rat der EU. Mit der Richtlinie werde ein Standardformular für die Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung in der gesamten EU eingeführt, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der G20/OECD entwickelten Formular stehe.
Mit der DAC 9 werde außerdem der Rahmen für den automatischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten auf die Ergänzungssteuer-Erklärung ausgeweitet. Die DAC-Richtlinie trete am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Bis zum 31.12.2025 müssten die EU-Mitgliedstaaten dann die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Abgabetermin für die erste Ergänzungssteuer-Erklärung sei der 30.06.2026.
Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der Säule-2-Richtlinie entscheiden, müssten die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen, hebt der Rat der EU hervor.
Rat der Europäischen Union, PM vom 14.04.2025