Ist ein anglo-amerikanischer Trust nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen tatsächlich weiterhin frei verfügen kann, ist die im Trust befindliche Vermögensmasse rechtlich als selbstständig (intransparent) anzusehen und fällt beim Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist insoweit nicht zu erheben. Das hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) entschieden.
Es hatte insbesondere zu prüfen, ob sich die Errichter an dem im Trust befindlichen Vermögen derart weitreichende Herrschaftsbefugnisse vorbehalten hatten, dass die Vermögensmasse ihnen gegenüber über das Vermögen tatsächlich nicht frei verfügen konnte, sodass die im Trust befindliche Vermögensmasse als unselbstständig (transparent) gelten musste und damit in den Nachlass fiel.
Hierfür war zunächst die nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu beurteilende, vom Erbstatut zu unterscheidende und kollisionsrechtlich gesondert anzuknüpfende Vorfrage zu klären, welches Recht die Rechtsverhältnisse der Vermögensmasse bestimmte. Hierzu hat das FG ein umfangreiches Rechtsgutachten unter anderem zu der Frage des maßgeblichen Truststatuts sowie zu der weiteren Frage eingeholt, ob die Errichter sich schädliche Herrschaftsbefugnisse vorbehalten hatten. Dies verneinte das Rechtsgutachten. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Trust nach dem insoweit maßgeblichen Recht von Guernsey wirksam gegründet sei und sich weder aus der Gründungsurkunde noch aus einem so genannten Memorandum of Wishes schädliche Herrschaftsbefugnisse der Errichter ergäben.
Dem hat sich das FG angeschlossen und der Klage im Ergebnis stattgegeben. Tatsächliche Herrschaftsbefugnisse ergäben sich – zumindest ohne Weiteres – auch nicht daraus, dass die vermögensverwaltenden „trustees“ den Anfragen der Errichter ausnahmslos gefolgt seien. Es fehlten ferner hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Hauptzweck der Trustgründung eine Steuerhinterziehung gewesen sei, sodass dem Trust auch nicht unter Berücksichtigung des ordre public die Anerkennung zu versagt werden könne. Es handele sich bei dem im Trust befindlichen Vermögen folglich um eine intransparente Vermögensmasse, die nicht in den Nachlass falle.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.10.2024, 3 K 41/17, rechtskräftig