Bietet ein Telekommunikationsanbieter Internet und Router als Paket an, so muss die Vertragszusammenfassung alle Preisbestandteile des Angebotspakets enthalten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Deutsche Telekom GmbH stattgegeben.
Nach Angaben des vzbv hatte die Telekom auf ihrer Webseite den Internet- und Festnetztarif „Magenta Zuhause« angeboten. Während des Bestellvorgangs bot sie Kunden an, zusätzlich einen Router zur Miete auszuwählen und mitzubestellen. Die Vertragszusammenfassung habe jedoch weder den ausgewählten Router noch den monatlichen Mietpreis enthalten. Aufgeführt gewesen sei lediglich eine Gutschrift für die Routerbestellung.
Das OLG Köln habe entschieden, dass die Vertragszusammenfassung unvollständig war und damit gegen das Telekommunikationsgesetz verstieß. Das verpflichte Internetprovider und andere Telekommunikationsdienstleister dazu, Verbraucher vor Abgabe ihrer Bestellung eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung nach amtlichem Muster zur Verfügung zu stellen. Bei Angebotspaketen, die zum Beispiel aus einem Internetzugang und einem dazu passenden Endgerät bestehen, müsse die Zusammenfassung alle Elemente und deren Preise enthalten. Das solle den Vergleich mit anderen Angeboten erleichtern, erläutert der vzbv.
Die Telekom argumentierte nach Angaben der Verbraucherschützer vor Gericht vergeblich damit, sie biete kein Angebotspaket an, da Kunden den Tarif auch ohne Anmietung eines Routers abschließen könnten und es sich bei der Router-Miete um einen eigenen Vertrag handele. Darauf komme es jedoch für das OLG nicht an. Entscheidend sei, dass der Router in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Tarif angeboten werde. Das ergebe sich allein schon aus dem Umstand, dass sich die Auswahl des Routers bruchlos in den Bestellprozess des Tarifs einfüge.
Die Telekom habe zudem durch ihre Webseitengestaltung selbst den Eindruck einer engen Verknüpfung zwischen Tarif- und Routerbestellung vermittelt. Bereits in der Tarifübersicht werde die „Routergutschrift“ als Vorteil der angebotenen Tarife hervorgehoben. Zudem erscheine die Gutschrift in der Warenkorbzeile, obwohl noch gar kein Router ausgewählt wurde. Da es sich um ein Angebotspaket handele, hätte die Vertragszusammenfassung auch den Router und dessen Monatsmiete enthalten müssen.
Das OLG Köln bestätigte laut vzbv mit seiner Entscheidung das in erster Instanz gefällte Urteil des Landgerichts Köln (31 O 179/23). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Telekom hat nur noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 17.02.2025 zu Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.01.2025, 6 U 68/24, nicht rechtskräftig