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Schiedssprüche des Sportschiedsgerichts müssen von nationalen Gerichten umfassend überprüft werden können, um die Vereinbarkeit der Regeln der FIFA mit dem Unionsrecht zu gewährleisten. Daher steht der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes einer nationalen Regelung entgegen, die den Zugang zu den nationalen Gerichten und die Überprüfung solcher Schiedssprüche durch diese Gerichte beschränkt, wie Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Tamara Ćapeta entschieden hat.

Ein belgischer Fußballverein schloss mit einer maltesischen Gesellschaft einen Vertrag über die Übertragung der wirtschaftlichen Rechte mehrerer Fußballspieler. Die FIFA sah darin einen Verstoß gegen ihre Regeln, die das Eigentum Dritter an den wirtschaftlichen Rechten der Spieler untersagten. Sie ergriff daher gegenüber dem Verein bestimmte Disziplinarmaßnahmen. Diese wurden vom Sportschiedsgericht (CAS) und vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigt.

Um feststellen zu lassen, dass die Regeln der FIFA, die Dritten das Eigentum an den wirtschaftlichen Rechten der Spieler untersagen, gegen das Unionsrecht verstoßen, rief der Verein die belgischen Gerichte an. Diese verneinten ihre Zuständigkeit: Nach belgischem Recht komme bestimmten Arten von Handelsschiedssprüchen einschließlich der Schiedssprüche des CAS Rechtskraftwirkung zu.

Der mit der Sache befasste belgische Kassationsgerichtshof wandte sich an den EuGH. Er will wissen, ob das Unionsrecht der Anwendung solcher nationalen Bestimmungen auf einen Schiedsspruch entgegensteht, der lediglich von einem Gericht eines Staates überprüft wurde, der kein EU-Mitgliedstaat ist.

In ihren Schlussanträgen vertritt Generalanwältin Tamara Ćapeta die Auffassung, dass Sportakteuren der Union, die dem Streitbeilegungssystem der FIFA unterliegen, ein direkter Rechtsweg zu einem nationalen Gericht und eine umfassende Kontrolle aller Vorschriften des Unionsrechts durch dieses Gericht zugänglich sein müssen, und zwar ungeachtet eines endgültigen Schiedsspruchs des CAS.

Die Generalanwältin unterscheidet die Sportschiedsgerichtsbarkeit von der Handelsschiedsgerichtsbarkeit aus zwei Gründen.

Erstens sei ein wesentliches Merkmal der Handelsschiedsgerichtsbarkeit die freiwillige Vereinbarung der Schiedsklausel durch beide Parteien. Dieses Merkmal rechtfertige es, im Bereich der Handelsschiedsgerichtsbarkeit die Kontrolle der nationalen Gerichte auf Fragen der öffentlichen Ordnung zu beschränken. Diese Rechtfertigung gelte jedoch nicht für die hier in Rede stehende Sportschiedsklausel. Die Sportschiedsklauseln der FIFA seien verbindlich. Die den Regeln der FIFA unterliegenden Sportakteure hätten keine andere Wahl, als ihre Streitigkeiten der Disziplinarkommission der FIFA und anschließend dem CAS vorzulegen. Die Überprüfung der im Rahmen dieses Systems ergangenen Schiedssprüche dürfe sich daher nicht auf Fragen der öffentlichen Ordnung beschränken; es müsse vielmehr eine umfassende gerichtliche Kontrolle möglich sein.

Zweitens sei das durch die Statuten der FIFA eingeführte Streitbeilegungssystem durch seinen eigenständigen Charakter gekennzeichnet. Im Gegensatz zu einer Partei der Handelsschiedsgerichtsbarkeit könne die FIFA den Schiedsspruch allein durchsetzen, indem sie den Spielern oder Vereinen oder Verbänden untersagt, an ihren Wettbewerben teilzunehmen. Die FIFA brauche sich mit anderen Worten nicht an ein Gericht zu wenden. Die Mitgliedstaaten müssten daher einen direkten Zugang zu einem Gericht gewähren, das befugt ist, die Vereinbarkeit der FIFA-Regeln mit dem Unionsrecht gerichtlich zu überprüfen, auch wenn ein Schiedsspruch des CAS, mit dem diese Regeln angewandt werden, vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigt wurde.

Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge vom 16.01.2025, C-600/23