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Ein Verwaltungsakt wie der Steuerbescheid wird nach den gesetzlichen Regelungen in der Abgabenordnung (AO) erst mit der Bekanntgabe wirksam (§ 124 AO). Bisher fingierte die AO im Fall der Übermittlung schriftlicher Verwaltungsakte durch die Post einen Bekanntgabezeitpunkt von drei Tagen ab Erlassdatum des Verwaltungsaktes.

Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber im letzten Jahr die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Zugleich wurden dabei auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 2a AO sowie § 122a Absatz 4 Satz 1 AO an diese verlängerten Laufzeitvorgaben angepasst und von drei auf vier Tage geändert. Hierauf weist das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hin.

Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebe sich der Fristablauf nach § 108 Absatz 3 AO so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Wichtig ist laut FG der Zeitpunkt der Bekanntgabe beispielsweise für den Beginn der Einspruchsfrist. Hier regele § 355 AO, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist.

Die Neuregelung sei auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gelte dagegen nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen sind laut Gericht die Verwaltungsakte mit ihrer tatsächlichen Zustellung bekanntgegeben.

Finanzgericht Niedersachsen, Mitteilung vom 16.01.2025