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Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2025 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 02.01.2026 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2025 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 02.01.2025 zu ermitteln. Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahreserrechnet.

Das Bundesfinanzministerium hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen – und ihn jetzt gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG bekanntgegeben. Für den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist, habe die Deutsche Bundesbank auf den 02.01.2025 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,53 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.01.2025