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Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Die im Jahressteuergesetz (JStG) 2024 beschlossene Neuregelung lässt jedoch Fragen offen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) fordert das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Klarstellung auf.

Mit dem JStG 2024 habe der Gesetzgeber den Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b Einkommensteuergesetz (EStG) erweitert. Die Änderung wurde laut DStV auf Wunsch der Länder umgesetzt. Der DStV kritisiert die Erweiterung.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sehe der neugefasste § 5b Absatz 1 EStG die verpflichtende Übermittlung der „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ vor. Bei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2027 beginnen, sei zukünftig auch der Anlagespiegel und das diesem zugrunde liegende Anlageverzeichnis in den Datensatz einzubeziehen, ebenso wie Anhang, Lagebericht, Prüfbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG, sofern vorhanden.

Die Erweiterung des Datensatzes um die „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ erachtet der DStV für nicht präzise. So sei unklar, welche Daten als „unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden“ von der Neuerung erfasst sind. Verschiedene Auslegungen seien denkbar. Beispielsweise könnten damit die Eröffnungsbilanzwerte und Jahresverkehrszahlen für die Soll- und Habenbuchungen des jeweiligen Kontos oder auch die Einzelangabe von Personenkonten gemeint sein. Dies ginge nach Auffassung des DStV deutlich zu weit.

Der Verband hat das BMF aufgefordert nachzubessern. Aus Sicht des DStV sollte gesetzlich klargestellt werden, dass lediglich die Kontonummer, die Kontobezeichnung und der Saldo der einzelnen Finanzbuchhaltungskonten zu übermitteln sind. Ebenso wichtig sei es, dass Personenkonten nicht einzeln und unverdichtet übermittelt werden müssen.

Der DStV mahnt die Finanzverwaltung in seinem Schreiben auch, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu wahren. Sofern die Finanzverwaltung Daten nicht zielführend verwerten kann, sollte sie auf eine Erhebung verzichten; ebenso, wenn die Daten bereits nach anderen Vorschriften zur Verfügung zu stellen sind. Zusätzlich ist aus Sicht des DStV eine zu weit gehende Datenübermittlung auch vor dem Hintergrund berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten abzulehnen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 14.01.2025