Die Europäische Kommission hat drei eingehende beihilferechtliche Prüfungen von Steuervorbescheiden zu Verrechnungspreisen abgeschlossen, die Fiat und Amazon von Luxemburg und Starbucks von den Niederlanden erteilt worden waren. Infolge der Urteile der Unionsgerichte stellte die Kommission fest, dass den Unternehmen durch die Steuervorbescheide keine selektiven Vorteile gewährt wurden.
2015 und 2017 war die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass Luxemburg Fiat und Amazon sowie die Niederlande Starbucks selektive Steuervorteile gewährt hatten, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen. In allen drei Fällen hatte sie festgestellt, dass ein von der jeweiligen nationalen Steuerbehörde erteilter Steuervorbescheid die von den Unternehmen entrichtete Steuer künstlich verringerte und den Unternehmen somit einen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschaffte. In allen drei Fällen wurden die ursprünglichen Beschlüsse der Kommission schließlich von den Unionsgerichten für nichtig erklärt, weshalb die jeweiligen eingehenden Prüfverfahren noch weiterliefen.
Die Kommission hat jetzt – unter Berücksichtigung der Urteile der Unionsgerichte – drei abschließende Beschlüsse zu den eingehenden Prüfverfahren erlassen und bestätigt, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat, Amazon und Starbucks im Rahmen der jeweiligen Steuervorbescheide keine selektiven Steuervorteile gewährt haben, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.
Europäische Kommission, PM vom 28.11.2024