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Bei einem deutlichen Übergewicht von Beherbergungsinfrastruktur (Schlafzelte, Sanitär- und Versorgungseinrichtungen) ist ein „Protestcamp“ unabhängig von seiner konzeptionellen Ausrichtung keine durch Artikel 8 Grundgesetz (GG) geschützte Versammlung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Gegenstand des Revisionsverfahrens war die versammlungsrechtliche Beurteilung des Protestcamps „Eine andere Welt ist möglich“ im Altonaer Volkspark anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg im Jahr 2017. Angemeldet war das Camp als ein öffentlicher und bunter Ort des Zusammenkommens von Menschen verschiedenster politischer Spektren, die ihrem Protest gegen die Politik der G20-Staaten und gegen den G20-Gipfel Ausdruck verleihen wollten. Dafür legten die Anmelder der Veranstaltung ein auf mehrere Tage ausgelegtes Konzept vor und erläuterten die Absicht, im Altonaer Volkspark ein Camp für 3.000 bis 7.000 Personen aufzubauen, das auch Übernachtungsinfrastruktur beinhaltete. Es sollte auch solchen Teilnehmern an den Gipfelprotesten offenstehen, die nicht an den im Camp angebotenen Veranstaltungen teilnehmen wollten.

Die Versammlungsbehörde verneinte einen versammlungsrechtlichen Charakter des Camps. Im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes wurde eine vorläufige Anerkennung des Camps als Versammlung erstritten. In der Folge wurde die Beherbergungsinfrastruktur auf 300 Zelte, eine Küche und zwei Waschzelte beschränkt.

Im Nachgang beantragten die Kläger COMM e.V. und Attac Trägerverein e.V. die gerichtliche Feststellung, dass die anfängliche Verhinderung des Camps und die spätere Beschränkung der Beherbergungsinfrastruktur rechtswidrig gewesen seien. Sie sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das BVerwG hat die Revisionen zurückgewiesen.

Zwar erachtete das BVerwG entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Klage des Attac Trägervereins e.V. zulässig. Denn als Mitveranstalter könne auch er sich auf das Versammlungsgrundrecht des Artikels 8 GG berufen.

In der Sache blieben die Feststellungsklagen jedoch erfolglos. Die Beurteilung der Versammlungsqualität des Camps richte sich nach den Grundsätzen einer so genannten gemischten Veranstaltung, weil das Berufungsgericht sowohl versammlungsrelevante als auch versammlungsfremde Elemente im Konzept der Veranstalter festgestellt hat. Zu Recht habe es solche Beherbergungsinfrastruktur als nicht versammlungsrelevant eingeordnet, die zur Unterbringung von Teilnehmern vorgesehen war, die an anderen Veranstaltungen anlässlich des G20-Gipfels teilnehmen wollten.

Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die nach dem Veranstaltungskonzept für Diskussionen, Vorträge und Workshops vorgesehenen Kapazitäten außerdem nicht darauf ausgerichtet, dass bis zu 7.000 Personen daran hätten teilnehmen können. Vielmehr sollte der größte Teil der Fläche des Camps allein der Beherbergung dienen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2024, BVerwG 6 C 4.23