Grundstückseigentümer, die ihren Grundsteuerwertbescheid mit Einspruch angefochten haben, können unter bestimmten Bedingungen eine Aussetzung der Vollziehung ihres Bescheids erreichen (durch so genannte AdV-Anträge). Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin.
Soweit die Finanzverwaltung einem solchen AdV-Antrag entspricht, würden neben den Antragstellern die zuständigen Stadt- und Gemeindeverwaltungen entsprechend informiert. Den Grundstückseigentümern würden in einem solchen Fall zwar die Grundsteuerbescheide durch die Gemeinden zugestellt, sie müssten die darin festgesetzte Grundsteuer je nach Umfang der gewährten Aussetzung jedoch vorerst nicht zahlen.
Die Finanzverwaltung gebe einem solchen AdV-Antrag jedoch im Regelfall nur dann statt, wenn erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheids bestehen. In zahlreichen Fällen hätten sich die Eigentümer in ihren mit den Einsprüchen verbundenen AdV-Anträgen auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungs- und Grundsteuerrechts bezogen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) sei es in solchen Fällen erforderlich, zusätzlich ein besonderes individuelles Interesse für die Gewährung dieses vorläufigen Rechtsschutzes vorzutragen. Diese Begründung eines solchen besonderen Interesses fehle häufig, macht das LfSt deutlich. Dann lehnten die Finanzämter die AdV-Anträge ab. Die Ablehnungsbescheide würden in den kommenden Wochen versandt.
Die Einsprüche selbst bleiben laut LfSt davon jedoch unberührt. Soweit sich diese auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des Bewertungs- und Grundsteuerrechts beziehen, stellten die Finanzämter ihre Bearbeitung solange zurück, bis zur Frage der Verfassungsmäßigkeit eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Einsprüche, die sich gegen einzelfallbezogene Feststellungen im Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid wenden, würden unabhängig davon von den Finanzämtern aufgegriffen und bearbeitet.
Nach einem Beschluss des BFH vom Mai 2024 könnten Grundstückseigentümer aber zumindest teilweise die Aussetzung der Vollziehung erreichen, so das LfSt weiter. Dies sei dann möglich, wenn grundstücksbezogene Kriterien vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den Verkehrswert des Grundstücks um mindestens 40 Prozent übersteigt. In einem solchen Fall könnten 50 Prozent des Grundsteuerwerts für bis zu zwölf Monate ausgesetzt werden.
Um dies zu erreichen, könne beim Finanzamt erneut ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Darin müsse zunächst schlüssig dargelegt und begründet werden, dass der festgestellte Grundsteuerwert den tatsächlichen Grundstückswert (Verkehrswert) um mindestens 40 Prozent übersteigt. Innerhalb von im Regelfall neun Monaten müsse dann der Nachweis auf eigene Kosten nachgereicht werden, durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses, ein Gutachten staatlich anerkannter oder nach DIN EN ISO/IED 17024 akkreditierter Sachverständiger oder den Nachweis des Kaufpreises bei Kauf eines Grundstücks in den Jahren 2021 oder 2022. Ohne diesen Nachweis werde die Aussetzung des Grundsteuerwertbescheids entweder aufgehoben oder sie ende automatisch nach Ablauf von zwölf Monaten, so das LfSt abschließend.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 22.11.2024