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Bund und Länder haben beschlossen, die Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2023 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz vorläufig festzusetzen.

Das Bundesfinanzministerium hat dazu ein Schreiben veröffentlicht.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25.11.2024, IV D 1 – S 0338/19/10006 :001