Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Statistik zur Riester-Förderung auf seinen Internetseiten veröffentlicht (Auswertungsstichtag 15.05.2024 – Beitragsjahre 2020 bis 2023). Darin werden die die Ergebnisse der statistischen Auswertung zur Förderung des Aufbaus einer zusätzlichen, kapitalgedeckten Altersvorsorge dargestellt.
Die Statistik zur Riester-Förderung wird jährlich erstellt und auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.
Hintergrund: Private Beiträge zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge werden seit 2002 durch die Gewährung von Zulagen und eine gegebenenfalls darüberhinausgehende Entlastungswirkung durch den Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert (Riester-Förderung).
Mit Wirkung zum 01.01.2018 ist die Förderung weiter verbessert worden: Die Grundzulage wurde von 154 auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Durch die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Riester-Renten zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Leistungen aus dem so genannten betrieblichen Riester unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (keine „Doppelverbeitragung“ mehr).
In der Statistik werden laut BMF die jeweiligen Werte für Personen mit Verträgen mit Riester-Förderung differenziert nach verschiedenen Merkmalen ausgewiesen. Zeitreihen, die die Entwicklung der geförderten Personen und des Fördervolumens seit 2002 wiedergeben, ergänzen die Tabellen. Die vorliegenden Tabellen werten die steuerliche Förderung in der Ansparphase aus.
Die dargestellten Ergebnisse basieren auf Werten zum Auswertungsstichtag 15.05.2024. Das Beitragsjahr 2021 steht dabei im Fokus. Die Daten für die Beitragsjahre 2022 und 2023 sind vorläufig, da die der Statistik zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Zudem werden die Ergebnisse für das Beitragsjahr 2020 ausgewiesen.
Die Statistik kann auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) abgerufen werden.
Bundesfinanzministerium, PM vom 15.11.2024