Zwei Abgeordnete der AfD im Thüringer Landtag sind durch die Landesregierung in ihrem parlamentarischen Fragerecht verletzt worden. Das hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof (VerfGH) entschieden.
Die beiden Landtagsabgeordneten hatten von der Landesregierung Auskünfte zur Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz in sozialen Netzwerken erfragt, insbesondere, ob und in welchen Netzwerken und (Chat-)Gruppen der Verfassungsschutz eigene Accounts und (Chat-)Gruppen betreibt. Die Landesregierung hat die Beantwortung unter Verweis auf den Geheimschutz größtenteils verweigert.
Der Thüringer VerfGH hält die Verweigerung der weitergehenden Beantwortung der gestellten Fragen für nur teilweise gerechtfertigt. Nicht alle erfragten Informationen zur Tätigkeit des Verfassungsschutzes in sozialen Netzwerken seien geheimhaltungsbedürftig. Dies betreffe insbesondere Angaben zur (Gesamt-)Anzahl der vom Verfassungsschutz betriebenen Accounts und selbst erstellten (Chat-)Gruppen, aufgegliedert nach so genannten Phänomenbereichen (zum Beispiel Linksextremismus, Rechtsextremismus).
In Bezug auf einzelne soziale Netzwerke habe die Landesregierung die Verweigerung der Beantwortung nicht hinreichend begründet.
Hingegen durfte sie detailliertere Angaben zu einzelnen Accounts und (Chat-)Gruppen verweigern (zum Beispiel Nennung des Namens einzelner Gruppen). Diese Informationen hält auch der VerfGH für geheimhaltungsbedürftig.
Verfassungsgerichtshof Thüringen, Urteil vom 20.11.2024, VerfGH 21/23