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Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung. Das Amtsgericht (AG) München verweist auf die Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Der Kater Rocky einer Frau war bereits mehrere Tage nicht zu Hause gewesen, als eine unbekannte Person ihn bewusstlos fand. Diese alarmierte die Tierrettung. Letztere verbrachte das Tier in eine Tierklinik, wo es notfallmedizinisch versorgt wurde. Doch die mittlerweile ausfindig gemachte Halterin wollte die Behandlungskosten nicht zahlen. Man habe sie nicht rechtzeitig verständigt. Gegebenenfalls hätte sie Rocky zu einem normalen Tierarzt gebracht.

Das AG München verurteilte die Frau zur Kostentragung. Der Anspruch der Klinik ergebe sich aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Sie habe mit der Behandlung des Katers ein fremdes Geschäft besorgt. Zwar habe sie auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung gehandelt. Die Behandlung ihres kranken Tieres sei aber bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Halterin zuzuordnen.

Das AG München bejaht auch den Fremdgeschäftsführungswillen. Dieser werde bei einem auch fremden Geschäft grundsätzlich vermutet, insbesondere, wenn das Interesse des Geschäftsherrn an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht. So liege der Fall hier, denn bei Behandlung eines leidenden Tieres stehe das Interesse des jeweiligen Tierhalters im Vordergrund. Nach § 1 des Tierschutzgesetzes dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer gegen dieses Verbot verstößt, verhalte sich rechtswidrig. Bereits daraus folge, dass die Behandlung im Interesse der Halterin stand, da diese jedenfalls eine entsprechende Behandlung Rockys hätte durchführen müssen.

Der Vortrag der Halterin, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfange nicht. Soweit hiermit auf eine Nebenpflichtverletzung im Sinne des § 681 S. 1 BGB abgestellt werden soll, steht dem laut Gericht entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Aussagen der Zeuginnen in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation als Notfallmaßnahmen erfolgt sind.

Amtsgericht München, Urteil vom 30.08.2024, 161 C 16714/22, rechtskräftig