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Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu verklagen. Die Bundesrepublik habe versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen. Diese ergibt sich laut Kommission aus der diskriminierenden steuerlichen Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien.

Deutschland gewähre einen Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne, die mit dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien erzielt wurden, sofern das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen werde davon ausgegangen, dass sie am Ort ihrer Hauptverwaltung (das heißt in Deutschland) eine solche Betriebsstätte unterhalten, selbst wenn sie in Deutschland keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Bei vergleichbaren, nach dem Recht eines anderen EU- oder eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten Unternehmen werde jedoch nicht davon ausgegangen, dass sie eine solche Betriebsstätte in Deutschlandunterhalten. Ihnen werde daher kein Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien gewährt, so die Kommission.

Im November 2019 habe die Kommission daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland gerichtet und intensive Gespräche eingeleitet, um die Frage zu lösen. Die bisherigen Bemühungen der Behörden seien aber unzureichend gewesen. Deswegen rufe die Kommission jetzt den EuGH an.

Das deutsche Einkommensteuergesetz sehe die Möglichkeit eines Steueraufschubs für Veräußerungsgewinne aus bestimmten Vermögenswerten vor, indem es Unternehmen gestatte, die Veräußerungsgewinne von den Anschaffungskosten für in den Folgejahren erworbene neue Vermögenswerte abzuziehen. Dieser Aufschub stelle einen Steuervorteil dar. Ein gebietsfremdes Unternehmen aus einem anderen EU- oder einem EWR-Mitgliedstaat könne diese Bestimmung des deutschen Einkommensteuergesetzes nur geltend machen, wenn es über in Deutschland steuerpflichtige Vermögenswerte, wie etwa Grundeigentum, verfügt, die einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen sind. Ein deutsches Unternehmen in einer ähnlichen Situation, wie etwa ein Unternehmen, das nur über Grundeigentum verfügt, aber keine Betriebsstätte in Deutschland hat, könne diesen Steueraufschub nutzen, da bei ihm davon ausgegangen wird, dass es am Ort seiner Hauptverwaltung (das heißt in Deutschland) über eine solche Betriebsstätte verfügt.

Diese unterschiedliche Behandlung stelle eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, für die die Kommission keine überzeugende Rechtfertigung finden habe können.

Hinsichtlich der Anforderung einer Reinvestition von Veräußerungsgewinnen stellt sie fest, dass die frühere Bestimmung des deutschen Steuerrechts, wonach neu angeschaffte Anlagegüter einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte zugeordnet werden, vom EuGH bereits als Verstoß gegen das EU-Recht gewertet wurde (C-591/13).

Europäische Kommission, PM vom 14.11.2024