Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.
Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante. Diese hatte eine so genannte Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt 11.653 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864 Euro.
Das zuständige Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen in Höhe von 6.864 Euro zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten – einschließlich der Kosten für die Bestattung – setzte es lediglich die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 10.300 Euro an. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf die Revision des Klägers auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Zwar sei – wie vom FG zutreffend entschieden – aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser sei in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864 Euro in den Nachlass gefallen und habe die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer erhöht. Die Bestattungskosten sind nach Auffassung des BFH jedoch – anders als vom FG angenommen – nicht nur in Höhe der Pauschale des § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG von 10.300 Euro abzugsfähig, sondern nach § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen.
Die Feststellungen des FG reichten nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschließend zu bestimmen. Daher hat der BFH das Verfahren zurückverwiesen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.07.2024, II R 31/21