Das blaue und gelbe Oval des US-Unternehmens Chiquita Brands kann nicht als Unionsmarke für frische Früchte geschützt werden. Ihm fehle die Unterscheidungskraft, hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden.
Chiquita Brands hatte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zunächst die Eintragung des Zeichens als Unionsmarke für mehrere Lebensmittel, darunter frische Früchte, erreicht. Doch im Mai 2022 beantragte die Compagnie financière de participation (Marseille, Frankreich) beim EUIPO, die Marke für nichtig zu erklären, da ihr die Unterscheidungskraft fehle.
Im Mai 2023 wurde die Marke dann tatsächlich für nichtig erklärt, allerdings nur für frische Früchte, einschließlich Bananen. Das EUIPO war der Ansicht, dass die Marke für diese Waren keine Unterscheidungskraft habe und Chiquita Brands keinen Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung nachgewiesen habe (was es ermöglicht hätte, die Nichtigerklärung zu verhindern).
Chiquita Brands hat die Entscheidung des EUIPO beim EuG angefochten. Dieses hat die Klage abgewiesen und damit die Nichtigkeit der Marke für frische Früchte bestätigt.
Das Gericht ist der Ansicht, dass weder die Form noch das Farbschema Blau und Gelb der Marke Unterscheidungskraft verleihen. Die Form der Marke entspreche der einer einfachen geometrischen Figur (Abwandlung eines Ovals) ohne leicht und unmittelbar einprägsame Merkmale. Zudem würden ovale Etiketten im Bananensektor häufig verwendet, da sie auf gebogenen Früchten leicht anzubringen sind. Folglich werde diese Form weder die Aufmerksamkeit des Publikums erregen können noch es ihm ermöglichen, die betriebliche Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten frischen Früchte zu erkennen.
Bei dem Farbschema handele es sich nach den Feststellungen des Gerichts um eine im Handel mit frischen Früchten häufige Kombination von Primärfarben, und seine Verwendung in der Marke mache diese nicht besonders charakteristisch oder auffallend. Die Farben seien daher nicht geeignet, diese Waren zu individualisieren.
Nach Auffassung des Gerichts hat Chiquita Brands nicht nachgewiesen, dass ihre Marke, so wie sie eingetragen war, im gesamten Gebiet der EU durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, die es ihr ermöglichen würde, die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren erkennbar zu machen. Zum einen beziehe sich nämlich die Mehrzahl der vorgelegten Beweise auf nur vier Mitgliedstaaten, und es sei nicht dargetan worden, dass sich die Lage auf dem Markt für frische Früchte in diesen Ländern mit der in den übrigen Mitgliedstaaten gedeckt hätte. Zum anderen erscheine die Marke in fast allen Beweisen mit zusätzlichen Bild- oder Wortbestandteilen, insbesondere dem Wort „Chiquita“.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 13.11.2024, T-426/23