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Der Landesverband Baden-Württemberg der AfD ist auch in zweiter Instanz mit seinem Eilantrag gegen seine Einstufung und Bekanntgabe als Verdachtsfall durch das Landesamt für Verfassungsschutz gescheitert.

Das Landesamt hatte den AfD-Landesverband am 13.07.2022 als Verdachtsfall zum Beobachtungsobjekt erhoben. Am 14.07.2022 veröffentlichte es zudem eine Pressemitteilung, in der es die Beobachtung öffentlich bekanntgab. Der Eilantrag der AfD blieb vor dem Verwaltungsgericht und jetzt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg erfolglos.

Entgegen der Auffassung des AfD-Landesverbands sei das Landesverfassungsschutzgesetz auch auf politische Parteien anwendbar, stellt der VGH zunächst klar. Der besondere Schutz der Parteien durch Artikel 21 Grundgesetz schließe eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht aus. Eine verfassungsschutzrechtliche Beobachtung von Parteien sei auch mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit vereinbar.

Die Voraussetzungen für die Einstufung als Verdachtsfall und damit als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes sieht der VGH als gegeben an.

Das Eintreten für einen ethnischen Volksbegriff durch Mitglieder der AfD Baden-Württemberg begründe tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des Landesverfassungsschutzgesetzes, wenn dieser Volksbegriff den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person verletzt und zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle führt, die nicht dem in dieser Weise ethnisch definierten Volk angehören. Die darin liegende Anknüpfung an Merkmale wie Herkunft und Rasse bedinge eine Ungleichbehandlung, die gegen die Diskriminierungsverbote des Grundgesetzes verstößt und eine weitgehende Rechtlosstellung von Personen, die nicht Teil des nach ethnischen Kriterien bestimmten Volks sind, rechtfertigt. Für eine solche verfassungswidrige Diskriminierung durch den AfD-Landesverband bestünden ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte.

Darüber hinaus gebe es Anhaltspunkte einer diskriminierenden Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund gegenüber denjenigen ohne Migrationshintergrund. Äußerungen dahingehend, dass der „große Volksaustausch“ komme und eine „Umvolkung“ stattfinde, behaupteten tendenziell eine Gefahr des Untergangs des Volkes durch Migration und bezweckten, die für die verfassungsmäßige Ordnung elementare Rechtsgleichheit aller Staatsbürger als eine zu überwindende Fehlentwicklung darzustellen.

Der VGH sieht weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass Muslime mit einer Vielzahl von pauschalen Äußerungen über den Islamismus und den Islam als Glauben, herabgewürdigt werden sollen und damit einhergehend in ihrer Menschenwürde verletzt werden.

Vor diesem Hintergrund begegne auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg keinen Bedenken.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2024, 1 S 1798/23, unanfechtbar