Baut ein Landwirt mit angeschlossener Brennerei Obst an, das er teilweise verkauft und teilweise mittels einer Destillieranlage zu Alkohol verarbeitet, so unterliegt die Lieferung des Alkohols an Kunden der Regelbesteuerung. Das stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar.
Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) greife nicht. Zwar sei der Landwirt ein landwirtschaftlicher Erzeuger. Doch die Herstellung des Rohalkohols aus dem angebauten Obst finde nicht mehr im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 24 UStG statt.
Der Alkohol sei auch kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne von Artikel 295 Absatz 1 Nr. 4 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL).
Weiter handele es sich bei der Brennerei nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 2 UStG. Die Alkoholherstellung mittels Destillierung sei auch keine nach Artikel 295 Absatz 2 MwStSystRL der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellte Verarbeitungstätigkeit.
Und schließlich sei auch die Destillieranlage, die zur Gewinnung des Rohalkohols eingesetzt werde, kein Mittel, das normalerweise in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Der Destillationsvorgang falle auch nicht unter den Begriff der landwirtschaftlichen Dienstleistung im Sinne des Artikels 295 Absatz 1 Nr. 5 MwStSystRL.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2024, 14 K 2016/21