In einem Fall, in dem das Finanzgericht (FG) München zu entscheiden hatte, war streitig, ob die Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kraftfahrzeugen auf Automärkten eine umsatzsteuerbefreite Vermietungsleistung darstellt. Das FG hat dies letztlich verneint.
Gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die Vermietung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit. Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift ist Artikel 135 Absatz 1 Buchst. l der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Ob eine Vermietungstätigkeit vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich aufgrund richtlinienkonformer Auslegung nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach dem Unionsrecht
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Vermietungstätigkeit, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt, und daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden ist, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird.
Im zugrunde liegenden Fall bestanden die Leistungen der Klägerin im Wesentlichen aus der Vermietung eines Stellplatzes für ein Kfz, um es darauf zum Kauf anzubieten. Ihre zusätzlichen Leistungen waren so unwesentlich, dass das FG ihre Leistungen insgesamt als Vermietung eines Stellplatzes für ein Fahrzeug ansah.
Jedoch seien diese gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 UStG von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sei die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nicht befreit.
§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen jedenfalls dann nicht von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG ausgenommen ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen eng verbunden ist. Nicht einschränkend dahingehend auszulegen sei die Vorschrift dagegen dahin, so das FG, dass sie nicht die Vermietung von Flächen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeuge umfasst.
Denn die Befreiung von Vermietungsleistungen habe soziale Gründe. Daher gelte die Rückausnahme nach dem EuGH generell für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Beförderungsmitteln. Sie umfasse daher auch die Vermietung von Stellplätzen zum Abstellen für zum Verkauf bestimmte Fahrzeuge. Bei dieser Leistung träfen die sozialen Gründe für die Befreiung von Vermietungsleistungen nicht zu.
Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 4/24.
Finanzgericht München, Urteil vom 300.1.2024, 5 K 1078/23, nicht rechtskräftig