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Weihnachtsgeld zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hierauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin.

In der Regel werde Weihnachtsgeld Ende November zusammen mit dem „normalen“ Gehalt überwiesen. Das führe nicht selten zu einem unangenehmen Nebeneffekt. Im Monat der Überweisung erhöhe sich dadurch zwar das Monatsgehalt. Dies habe aber zur Folge, dass unter Umständen der Steuersatz steigt und für das Weihnachtsgeld mehr Lohnsteuer einbehalten wird als für einen entsprechend hohen „normalen“ Arbeitslohn, so die VLH.

Weihnachtsgeld sei nämlich voll steuerpflichtig und zähle zum Arbeitslohn. Und da es nicht regelmäßig, sondern nur in einem Monat des Jahres gewährt wird, müsse es anders als der laufende Arbeitslohn als Einmalzahlung unter den „sonstigen Bezügen“ versteuert werden. Diese Abgrenzung ist laut VLH wichtig für die Berechnung der Lohnsteuer, die darauf fällig wird.

Zur Beantwortet der Frage, wieviel Lohnsteuer vom Weihnachtsgeld abgezogen wird, gibt die VLH ein Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse 1 verdient monatlich 3.500 Euro brutto. Er ist gesetzlich renten- und krankenversichert, sein Krankenkassen-Zusatzbeitrag liegt bei 1,5 Prozent, er zahlt keine Kirchensteuer. Ende November 2024 erhält er von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn 2.000 Euro Weihnachtsgeld.

Sein Jahresbruttogehalt für 2024 betrage ohne das Weihnachtsgeld voraussichtlich 42.000 Euro (3.500 Euro x 12 Monate). Darauf würden laut Rechner des Bundesfinanzministeriums 5.281 Euro Lohnsteuer fällig. Mit dem Weihnachtsgeld erhöhe sich sein Jahresbruttogehalt auf 44.000 Euro, das ergibt laut VLH eine Lohnsteuer von 5.768 Euro.

Die Differenz zwischen den beiden Ergebnissen betrage 487 Euro (5.768 – 5.281) –dieser Betrag werde als Lohnsteuer von den 2.000 Euro Weihnachtsgeld abgezogen. Zum Vergleich: Ein Arbeitnehmer mit den gleichen Merkmalen wie im Beispiel und einem Bruttogehalt von 2.000 Euro brutto im Monat zahle lediglich 110,16 Euro Lohnsteuer.

Darüber hinaus würden für das Weihnachtsgeld auch noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig, so die VLH weiter. Letztendlich bleibe Arbeitnehmern üblicherweise etwas mehr als die Hälfte des Weihnachtsgelds netto übrig.

Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., PM vom 08.11.2024