Mehrere Reisende sind vor dem Landgericht (LG) München II teilweise mit ihrer Klage gegen einen Reiseveranstalter gescheitert: Das Gericht wertete eine Routenänderung auf der gebuchten Arktiskreuzfahrt durch die Nordwestpassage als keinen wesentlichen Mangel, weil im Reisevertrag Änderungen vorbehalten waren. Die Klage der Reisenden auf eine Preisminderung wies das LG daher ab.
Anders entschied es beim geforderten Treibstoffkostenzuschlag. Da der Veranstalter keine ausreichende Begründung für die Preiserhöhung nach Vertragsabschluss geliefert habe, müssten die Reisenden den Zuschlag von 850 Euro nicht zahlen und hätten einen Anspruch auf Rückerstattung.
Die drei Kläger und der Klägervertreter hatten zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr 2022 jeweils eine dreiwöchige Arktiskreuzfahrt gebucht. Im Reiseprospekt war unterhalb der Karte mit dem Reiseverlauf abgedruckt: „Beispiel-Route, Änderungen vorbehalten!“ Im Januar 2023 teilte der Veranstalter eine Preiserhöhung von 48 $ pro Person und Tag mit. Das Kreuzfahrtschiff fuhr – abweichend vom geplanten Routenverlauf – nicht an der westlichen, sondern an der östlichen Seite der Insel Bylot in den Lancaster Sound ein. Mit ihrer Klage begehrten die Reisenden eine Preisminderung und wollten den erhöhten Treibstoffkostenzuschlag nicht zahlen.
Landgericht München II, 12 O 64/24, nicht rechtskräftig