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Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) darf Unterlagen im Zusammenhang mit VW-Diesel-Fahrzeugen auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes an Privatpersonen herausgeben. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein entschieden.

Die VW AG hatte gegen die Herausgabe geklagt und dies mit dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie mit einer Beeinträchtigung laufender Gerichtsverfahren begründet. Ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen überwögen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Dokumente.

Dem folgte das VG in seinen Entscheidungen nicht. Eine Beeinträchtigung laufender Zivilgerichtsverfahren sei nicht erkennbar, zumal die materiellen Rechtspositionen der VW AG nicht unter diesen Schutz fielen. Für einige der Unterlagen, die dem Gericht selbst nicht vorlagen, habe VW schon nicht dargelegt, dass diese schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Soweit in anderen Unterlagen in einzelnen Aspekten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von VW enthalten sein könnten, überwog für das Gericht bei der gebotenen Interessenabwägung jedenfalls vorliegend das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Dabei spiele unter anderem die erhebliche gesellschaftliche und mediale Relevanz des Dieselskandals eine Rolle. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu überprüfen, ob das Kraftfahrt-Bundesamt die Einhaltung von umwelt- und klimaschützenden Gesetzen effektiv durchsetze.

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 05.11.2024, 10 A 41/22, 10 A 218/22, 10 A 382/23, noch nicht rechtskräftig