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Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat zur ertragsteuerlichen Behandlung von digital agierenden Steuerzahlern Stellung genommen.

Wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz meldet, geht das Ministerium im Einzelnen auf die Punkte der Einkunftsarten, der Einkünfteermittlung sowie den Betriebsausgaben ein.

Influencer die durch Aktivitäten auf Plattformen wie YouTube, Instagram, TikTok oder Twitch Einnahmen generieren, müssten diese auch versteuern. Nach Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein handele es sich bei den Einnahmen von Influencern meist um gewerbliche Einkünfte.

Daneben kämen aber auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Betracht, etwa aus künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit. Dies gelte insbesondere, wenn die Tätigkeit nachhaltig, selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte gölten die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuerrechts.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 08.11.2024 zu Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein vom 02.07.2024, VI 3010 – S 2240 – 190