Die Stadt Gelsenkirchen ist verpflichtet, einem Mann mit Gehbehinderung vor seiner Wohnung einen „Behindertenparkplatz“ einzurichten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) der Stadt entschieden.
Der 77-jährige Kläger ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 4 Absatz 1 b) Nr. 2 die Möglichkeit vor, einen so genannten Behindertenparkplatz« auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies auch personenbezogen („Mit Ausweis Nr….“) erfolgen. Voraussetzung ist allerdings neben dem Umstand, dass in dem Bereich nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind, dass die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat – etwa eine Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück.
Zwar verfügt das Haus des Klägers über eine Garage. Der Kläger hat aufgrund seiner Behinderung jedoch keine Möglichkeit, von der im Keller gelegenen Garage in seine Wohnung zu kommen, da er weder die Zufahrtsrampe noch eine im Gebäude befindliche schmale und steile Treppe bewältigen kann. Er kann deshalb die Garage nicht nutzen. Auch die Zufahrt zur Garage ist nicht dazu geeignet, das Fahrzeug abzustellen, da sie zu steil und zu schmal ist.
Die Stadt Gelsenkirchen verwies den Kläger darauf, sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abzustellen. Aufgrund des vor der Einfahrt nach den allgemeinen Vorschriften der StVO geltenden Parkverbots dürfe außer ihm niemand dort parken.
Dieser Auffassung schloss sich das VG nicht an. Denn unabhängig davon, ob der vom Parkverbot erfasste Platz für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde (die eigentliche Einfahrt ist nur drei Meter breit), dürfe auch der Kläger im konkreten Fall nicht vor seiner Einfahrt parken. Denn für die Zufahrt sei der Bordstein abgesenkt, sodass dort ein generelles Parkverbot gilt, das auch den Inhaber der Garage erfasst. Dieses Parkverbot diene nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg – etwa zum Überqueren der Straße – verlassen zu können.
Der Kläger muss sich daher nach Auffassung des VG nicht darauf verweisen lassen, dass die Stadt die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Ihm stehe aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 05.11.2024, 14 K 1401/24