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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf eines DAC8-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht, mit dem die EU-Richtlinie 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung umgesetzt werden soll.

Wie das BMF mitteilt, umfasst der Referentenentwurf die 1:1-Umsetzung der DAC8, also der Steuertransparenzregeln für Transaktionen mit Krypto-Vermögenswerten, in nationales Recht. Die Umsetzung muss gemäß Artikel 2 Absatz 1 der DAC bis zum 31.12.2025 zu erfolgt sein.

Die DAC8 würden mittels eines Artikelgesetzes umgesetzt, das als Kernstück ein neues, eigenständiges Stammgesetz (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz – KStTG) mit Regelungen zu Sorgfalts- und Meldepflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und dem automatischen Austausch der gemeldeten Informationen beinhaltet (Artikel 1).Daneben werden laut BMF weitere DAC8-Regelungen in Bezug auf bestehende Instrumente der Amtshilfe durch die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (Artikel 2), des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Artikel 3), der Abgabenordnung (Artikel 4) und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Artikel 5) umgesetzt. Darüber hinaus werde das Finanzverwaltungsgesetz (Artikel 6) geändert, um der Erweiterung der Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) durch das KStTG Rechnung zu tragen.

Die Regelungen der DAC8 basieren nach Angaben des Bundesfinanzministeriums in großen Teilen auf dem von der OECD entwickelten Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie dem fortentwickelten gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (amended Common Reporting Standard – CRS). Das Gesetz enthalte deshalb zudem bereits Regelungen zur Umsetzung des sich in absehbarer Zukunft für Deutschland aus den multilateralen Verwaltungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden zum CARF und zum amended CRS (Multilateral Competent Authority Agreements – MCAAs) ergebenden Austausches von Daten mit Steuerbehörden in Drittstaaten. Dieser Austausch werde allerdings erst nach Ratifikation und Inkrafttreten der MCAAs erfolgen.

Bundesfinanzministerium, PM vom 04.11.2024